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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG

1. Qualität
Messer Schweiz AG garantiert für handelsübliche und kundenspezifische Gasreinheit sowie korrekte Behälterfüllung. Für Verunreinigung durch andere Stoffe, die ausserhalb des Füllwerkes in Behälter gelangen, kann keine Haftung übernommen werden.

2. Mengenangabe
Die Bestimmung des Gasinhaltes erfolgt auf die für die betreffenden Gasarten und Behälter von uns festgesetzte übliche Berechnungsart. Massgebend für die Druckangabe ist in jedem Fall das Kontrollmanometer des Füllwerkes. Die Bezugstemperatur beträgt 15°C.

3. Behälter
Die Leihbehälter sind Eigentum von Messer Schweiz AG und dürfen ohne Einwilligung von Messer Schweiz AG nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Füllwerk ist ohne besonderen Auftrag berechtigt, prüfungspflichtige oder reparaturbedürftige Kundenbehälter vor deren Füllung auf Kosten des Eigentümers prüfen bzw. instandstellen zu lassen sowie notwendige Umzeichnungen vorzunehmen.

4. Sorgfaltspflicht
Der Kunde haftet für das ihm anvertraute Leihmaterial und ist für die vorschriftgemässe Handhabung der Druckbehälter verantwortlich. Die Leihbehälter sind sorgfältig zu behandeln und gegen Feuer und Explosion zu versichern. Der Kunde hat alles vorzukehren, dass durch Fehlmanipulationen keine Fremdgase oder Flüssigkeiten in die Behälter gelangen können. Beschädigungen der Leihbehälter oder deren Ventile, die bei der Rückgabe oder unmittelbar danach festgestellt werden, die Reinigung von verunreinigten Behältern sowie das Ersetzen von nicht zurückgegebenen Behälterbestandteilen gehen zu Lasten des Kunden. Beschädigungen an Leihbehältern sind Messer Schweiz AG umgehend zu melden.

5. Auslieferung und Rücklieferung
Die Lieferung wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden ausgeführt. Dies gilt auch für den Rücktransport der leeren Behälter. Beim Transport auf der Strasse sind die amtlichen Vorschriften nach ADR sowohl durch Messer Schweiz AG als auch durch den Kunden einzuhalten. Wir bescheinigen, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Strasse zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit, seine Verpackung (wie Gefässe und Tanks) sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entsprechen.

6. Camionnage
Der Camionnagedienst von Messer Schweiz AG versteht sich für die Lieferung ab Lieferstelle bis zum Domizil des Kunden an eine zentrale, gut zugängliche Stelle, wo auch die abzuholenden leeren Behälter bereitzustellen sind. Für die Zufuhr per Camion wird eine Transportgebühr gemäss den jeweils gültigen Ansätzen, sowie die jeweils gültige LSVA-Abgabe verrechnet. Dasselbe gilt auch für die Zufuhr zu den Bahnstationen. Der Transport der Behälter innerhalb von Gebäuden und das Anbringen von Druckreduzierventilen sind Sache des Kunden.

7. Lieferfristen
Die Gaslieferungen erfolgen so rasch als möglich, ab Depot abhängig vom Vorrat der verlangten Flaschengrössen. Zur Füllung, gegebene Eigenflaschen werden bei nächster Gelegenheit auf dem gleichen Wege zurückspediert. Vom Kunden überbrachte Eigenflaschen, die nicht innerhalb eines Monates wieder abgeholt werden, können auf Kosten des Kunden zurückspediert werden.

8. Lieferverzögerungen
Mobilmachung, Krieg, Unruhen, Streiks, Betriebsstörungen, erschwerte Beschaffung von Rohstoffen und Betriebsmaterialien sowie alle Fälle höherer Gewalt entbinden Messer Schweiz AG während ihrer Dauer von der Lieferpflicht.

9. Beanstandungen
Beanstandungen wegen defekter Ventile oder nicht richtig gefüllter Behälter sind sofort, spätestens aber innert fünf Tagen nach Erhalt der Ware, anzubringen. Qualitätsabweichungen bei Gasen sind sofort nach deren Feststellung zu melden, und der Behälter ist zwecks Prüfung an das Labor von Messer Schweiz AG zu geben. Allfällige Ersatzansprüche sind auf den Gasverlust begrenzt.

10. Miete
Leihbehälter können auf zwei verschiedene Arten bezogen werden:
- Gegen Verrechnung einer Miete pro Behälter (Flaschen, Flaschenbatterien und Flüssig- Gefässe) und Tag ab einer bestimmten
mietefreien Frist bis zur Behälterrückgabe. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich.
- Durch Abschluss eines Pauschalmiete-Vertrages, der während seiner Dauer zum mietefreien Bezug, zur Benützung und zum Austausch einer Flasche oder einer Batterie beliebiger Grösse derselben Gebindeart berechtigt. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsabschluss und vor Beginn jeder weiteren Vertragsperiode.

11. Gasrückgabe
Wegen Nichtgebrauchs voll und unbeschädigt zurückgegebene Leihbehälter, die innerhalb der letzten 6 Monate ausgeliefert wurden, werden unter Abzug der Transportkosten und einer Umtriebsentschädigung dem Kunden gutgeschrieben. Für Restinhalte wird keine Gutschrift erteilt. Bei wiederverwendbaren Reinstgasen sind Sonderregelungen möglich.

12. Wiederverkauf
Der Wiederverkauf gelieferter Gase ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung von Messer Schweiz AG gestattet.

13. Fakturierung
Bei Barzahlung erhält der Kunde einen quittierten Lieferschein. Bei Verkauf auf Kredit erfolgt die Fakturierung in der Regel monatlich, wobei alle Gaslieferungen nach Möglichkeit auf einer Rechnung zusammengefasst sind. Als Grundlage zur Rechnungskontrolle dienen Lieferscheine, Versandanzeigen, Frachtbriefe und die Behälterkontrolle.

14. Zahlungsbedingungen
Alle unsere Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt rein netto zahlbar. Unberechtigte Skonto- und andere Abzüge werden nachbelastet.

15. Vertragliche Verbindlichkeiten
Sofern keine anders lautende vertragliche Vereinbarungen bestehen, sind diese Lieferbedingungen für beide Vertragsparteien verbindlich. Vom Kunden gewünschte Änderungen müssen von Messer Schweiz AG schriftlich bestätigt sein. Als Gerichtsstand gilt Lenzburg.

16. Gewährleistung
16.1 Die Gewährleistungspflicht von Messer Schweiz AG besteht für einen Zeitraum von 12 Monaten, ab Lieferung des betroffenen Gases, sofern das Gas im mangelfreien Zustand eine regelmässige Stabilität von mindestens 12 Monaten aufweist.
16.2 Ist eine Gaselieferung mangelhaft oder weicht sie von der bestellten Art oder Menge ab, so liefert Messer Schweiz AG dem Kunden nach seiner Wahl Ersatz der nicht vertragsgemässen Lieferung oder erlässt ihm die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Für die Ersatzlieferung gilt Ziffer 16.1 entsprechend. Bei nicht vertragsgemässer Ersatzlieferung kann der Kunde die Lieferung gegen Gutschrifterteilung über den vollen Kaufpreis rückgängig machen; die Gutschrifterteilung ist dabei nicht von einem Folgeauftrag abhängig.
16.3 Mängel einer Gaselieferung hat der Kunde unverzüglich bei der Lieferstelle schriftlich zu rügen, siehe auch Ziffer 9.

17. Haftung
17.1 Für Schadenersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet Messer Schweiz AG bis zu einer Höhe von 1 Million Euro pro Schadenereignis. Abweichend davon besteht bei Verzug die Haftung bis zur Höhe der verspäteten Lieferung oder Leistung. Die Haftung für Produktionsausfall oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, siehe auch Ziffer 8.
17.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 17.1 gelten nicht bei:
a) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln
b) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
c) Verletzung von Garantien
d) Mängeln der Gaselieferung, die Personenschäden oder 500 Euro übersteigende Sachschäden an priv. genutzten Gegenständen verursachen.
17.3 Die vorstehenden Haftungsregelungen finden auch zugunsten der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter von Messer Schweiz AG Anwendung. Diese „Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gase“ treten am 1. Februar 2009 in Kraft und ersetzen die bisherigen Geschäftsbedingungen.