Messer - Global Site - Gase und Know-how für ihren Erfolg.
Deutsch France

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG zur Wiederbefüllung von Kunden-Eigenflaschen

1. Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Verantwortung hinsichtlich der Wiederbefüllung von Kunden-Eigenflaschen mit technischen Gasen sowie Medizinal- oder Arzneimittelgasen durch die Messer Schweiz AG. Eigenflaschen im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Flaschen, die der Kunde an die Messer Schweiz AG zur Wiederbefüllung übergibt und die dem Kunden nicht von der Messer Schweiz AG zur Nutzung überlassen wurden. Eigenflaschen sind ebenfalls solche Flaschen, die dem Kunden von der Messer Schweiz AG verkauft wurden.
1.2 Dem Kunden obliegt die Kennzeichnung der Flaschen als sein Eigentum. Die Messer Schweiz AG haftet nicht für das Abhandenkommen nicht gekennzeichneter Flaschen. Die Beweislast für die Kennzeichnung obliegt dem Kunden.
1.3 Werden die zur Wiederbefüllung abgegebenen Flaschen von dem Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt, ist die Messer Schweiz AG berechtigt für die darauf folgende Zeit eine angemessenen Lagergebühr zu berechnen.
1.4 Erreicht oder übersteigt die angefallenen Lagergebühr den Zeitwert der überlassenen Flasche, so ist die Messer Schweiz AG berechtigt, die Flasche zu verkaufen, zu vermieten oder in anderer Weise zu verwerten und den daraus erzielten Erlös zur Deckung der angefallenen Lagerkosten zu verwenden.

2. Behandlung von Kunden-Eigenflaschen
2.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden die von den Kunden zur Wiederbefüllung abgegebenen Gasflaschen von der Messer Schweiz AG gefüllt und zur Abholung bereitgestellt.
2.2 Die Messer Schweiz AG ist für die zur Wiederbefüllung übergebenen Kunden-Eigenflaschen nur insoweit verantwortlich, dass die Kunden-Eigenflaschen grundsätzlich vom Typ her geeignet und gesetzlich zugelassen sind, mit dem entsprechendem Gas befüllt zu werden.
2.3 Die Messer Schweiz AG ist, ohne dass es hierfür eines gesonderten Auftrages bedarf, berechtigt aber nicht verpflichtet, prüfungspflichtige oder reparaturbedürftige Kunden-Eigenflaschen vor deren Wiederbefüllung auf Kosten des Eigentümers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen bzw. instand setzen zu lassen, sowie notwendige Umzeichnungen vorzunehmen. Erreichen oder übersteigen die hierfür zu erwartenden Kosten den Zeitwert der überlassenen Flasche, so wird die Messer Schweiz AG den Kunden hierüber informieren und ihm gegebenenfalls eine gleichwertige Ersatzflasche verkaufen und/oder vermieten.

3. Gewährleistung
3.1 Die Messer Schweiz AG gewährleistet die Einhaltung der Qualität und Reinheit der für die Wiederbefüllung verwendeten Gase zum Zeitpunkt der Befüllung der Flasche (Gefahrübergang). Der Nachweis der Reinheit wird durch die bei der Messer Schweiz AG gesetzlich vorgeschriebenen Messprotokolle geführt.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, nur bestimmungsgemäß und mit entsprechender Sorgfalt eingesetzte Flaschen zur Wiederbefüllung abzugeben. Er bestätigt mit der Übergabe der Flaschen, dass keine Fremdgase- oder Flüssigkeiten durch nicht sachgemäße Verwendung in die Flaschen gelangt sind. Ferner bestätigt er, dass weder selbst noch durch Dritte, oder andere für diesen Zweck gesetzlich nicht zugelassene Personen, am Gebinde und Ventil Manipulationen, Reparaturen oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt haben. Fehlerhaft erscheinende Flaschen dürfen nicht verwendet werden.
3.3 Bei einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten und Obliegenheiten entfällt jegliche Gewährleistungspflicht der Messer Schweiz AG.
3.4 Für die von der Messer Schweiz AG an Kunden-Eigenflaschen durchgeführten Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen leistet die Messer Schweiz AG nur für die von ihr sach- und fachgerecht durchgeführten Maßnahmen sowie für die Mangelfreiheit der von ihr gelieferten Teile nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG Gewähr.

4. Haftung
4.1 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er oder die von ihm damit betrauten Personen im Umgang mit den Gasen, Gasflaschen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Zubehör vertraut ist und die Eigenschaften der einzelnen Gase kennt.
4.2 Die Messer Schweiz AG haftet insbesondere nicht für die Eignung der Gase zur Erzielung bestimmter Ergebnisse und Erwartungen.
4.3 Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wegen Vorsatz bleiben unberührt.
4.4 Darüber hinaus haftet die Messer Schweiz AG nur bei grobem Verschulden.
4.5 Die Messer Schweiz AG haftet insbesondere nicht
- Für Schäden durch übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, gebrauchsbedingte Abnutzung, mangelhafte Wartung durch den Kunden, schädliche chemische oder elektrische Einwirkungen oder außerhalb der normalen Betriebsbedingungen liegenden Umstände, sowie für Schäden, die durch Verunreinigungen in der Flasche aufgrund nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und Befüllung entstanden sind;
- Wenn Instandsetzungsmaßnahmen oder anderweitige Manipulationen von dem Kunden selbst oder Dritten, die nicht von der Messer Schweiz AG beauftragt wurden, durchgeführt wurden;
- Wenn der Kunde der Messer Schweiz AG nicht die notwendige Zeit für Reparatur und Austausch gewährt.

5. Sonstiges
5.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG.
5.2 Gerichtsstand ist Lenzburg/ Schweiz.

Lenzburg, 08.12.2006