Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG zur Wiederbefüllung von Kunden-Eigenflaschen
1. Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Verantwortung hinsichtlich der
Wiederbefüllung von Kunden-Eigenflaschen mit technischen Gasen sowie Medizinal-
oder Arzneimittelgasen durch die Messer Schweiz AG. Eigenflaschen im Sinne
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle Flaschen, die der Kunde an
die Messer Schweiz AG zur Wiederbefüllung übergibt und die dem Kunden nicht von
der Messer Schweiz AG zur Nutzung überlassen wurden. Eigenflaschen sind
ebenfalls solche Flaschen, die dem Kunden von der Messer Schweiz AG verkauft
wurden.
1.2 Dem Kunden obliegt die Kennzeichnung der Flaschen als sein Eigentum. Die
Messer Schweiz AG haftet nicht für das Abhandenkommen nicht gekennzeichneter
Flaschen. Die Beweislast für die Kennzeichnung obliegt dem Kunden.
1.3 Werden die zur Wiederbefüllung abgegebenen Flaschen von dem Kunden nicht
innerhalb der vereinbarten Frist abgeholt, ist die Messer Schweiz AG berechtigt
für die darauf folgende Zeit eine angemessenen Lagergebühr zu berechnen.
1.4 Erreicht oder übersteigt die angefallenen Lagergebühr den Zeitwert der
überlassenen Flasche, so ist die Messer Schweiz AG berechtigt, die Flasche zu
verkaufen, zu vermieten oder in anderer Weise zu verwerten und den daraus
erzielten Erlös zur Deckung der angefallenen Lagerkosten zu verwenden.
2. Behandlung von Kunden-Eigenflaschen
2.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden die von den Kunden zur
Wiederbefüllung abgegebenen Gasflaschen von der Messer Schweiz AG gefüllt und
zur Abholung bereitgestellt.
2.2 Die Messer Schweiz AG ist für die zur Wiederbefüllung übergebenen
Kunden-Eigenflaschen nur insoweit verantwortlich, dass die
Kunden-Eigenflaschen grundsätzlich vom Typ her geeignet und gesetzlich
zugelassen sind, mit dem entsprechendem Gas befüllt zu werden.
2.3 Die Messer Schweiz AG ist, ohne dass es hierfür eines gesonderten Auftrages
bedarf, berechtigt aber nicht verpflichtet, prüfungspflichtige oder
reparaturbedürftige Kunden-Eigenflaschen vor deren Wiederbefüllung auf Kosten
des Eigentümers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen bzw. instand
setzen zu lassen, sowie notwendige Umzeichnungen vorzunehmen. Erreichen oder
übersteigen die hierfür zu erwartenden Kosten den Zeitwert der überlassenen
Flasche, so wird die Messer Schweiz AG den Kunden hierüber informieren und ihm
gegebenenfalls eine gleichwertige Ersatzflasche verkaufen und/oder
vermieten.
3. Gewährleistung
3.1 Die Messer Schweiz AG gewährleistet die Einhaltung der Qualität und
Reinheit der für die Wiederbefüllung verwendeten Gase zum Zeitpunkt der
Befüllung der Flasche (Gefahrübergang). Der Nachweis der Reinheit wird durch
die bei der Messer Schweiz AG gesetzlich vorgeschriebenen Messprotokolle
geführt.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, nur bestimmungsgemäß und mit entsprechender
Sorgfalt eingesetzte Flaschen zur Wiederbefüllung abzugeben. Er bestätigt mit
der Übergabe der Flaschen, dass keine Fremdgase- oder Flüssigkeiten durch
nicht sachgemäße Verwendung in die Flaschen gelangt sind. Ferner bestätigt er,
dass weder selbst noch durch Dritte, oder andere für diesen Zweck gesetzlich
nicht zugelassene Personen, am Gebinde und Ventil Manipulationen, Reparaturen
oder Unterhaltsarbeiten ausgeführt haben. Fehlerhaft erscheinende Flaschen
dürfen nicht verwendet werden.
3.3 Bei einem Verstoß gegen vorstehende Pflichten und Obliegenheiten entfällt
jegliche Gewährleistungspflicht der Messer Schweiz AG.
3.4 Für die von der Messer Schweiz AG an Kunden-Eigenflaschen durchgeführten
Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen leistet die Messer Schweiz AG nur für
die von ihr sach- und fachgerecht durchgeführten Maßnahmen sowie für die
Mangelfreiheit der von ihr gelieferten Teile nach Maßgabe der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Messer Schweiz AG Gewähr.
4. Haftung
4.1 Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er oder die von ihm damit betrauten
Personen im Umgang mit den Gasen, Gasflaschen, technischen Einrichtungen,
Anlagen und Zubehör vertraut ist und die Eigenschaften der einzelnen Gase
kennt.
4.2 Die Messer Schweiz AG haftet insbesondere nicht für die Eignung der Gase
zur Erzielung bestimmter Ergebnisse und Erwartungen.
4.3 Schadensersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
oder wegen Vorsatz bleiben unberührt.
4.4 Darüber hinaus haftet die Messer Schweiz AG nur bei grobem Verschulden.
4.5 Die Messer Schweiz AG haftet insbesondere nicht
- Für Schäden durch übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte, nachlässige oder
unsachgemäße Behandlung, gebrauchsbedingte Abnutzung, mangelhafte Wartung durch
den Kunden, schädliche chemische oder elektrische Einwirkungen oder außerhalb
der normalen Betriebsbedingungen liegenden Umstände, sowie für Schäden, die
durch Verunreinigungen in der Flasche aufgrund nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung und Befüllung entstanden sind;
- Wenn Instandsetzungsmaßnahmen oder anderweitige Manipulationen von dem Kunden
selbst oder Dritten, die nicht von der Messer Schweiz AG beauftragt wurden,
durchgeführt wurden;
- Wenn der Kunde der Messer Schweiz AG nicht die notwendige Zeit für Reparatur
und Austausch gewährt.
5. Sonstiges
5.1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Messer Schweiz AG.
5.2 Gerichtsstand ist Lenzburg/ Schweiz.
Lenzburg, 08.12.2006